
Erste Hilfe vom Profi:
Profi-Tipps: Was tun bei …
Zu Allererst gilt: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Anwalt auf.
Wenn Sie nicht selbst mit Ihrem Anwalt telefonieren dürfen, bestehen Sie darauf, dass die Polizei Ihren Anwalt über die Festnahme informiert.
Ganz wichtig: Außer den Angaben zu Ihren Personalien verweigern Sie die Aussage. Dieses Recht haben Sie, auch wenn die Polizei Ihnen etwas Anderes sagen sollte. Nur Ihr Anwalt kann nach Einsicht in die Ermittlungsakten entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll im Sinne einer effektiven Verteidigung ist.
Ganz wichtig: Verweigern Sie die Aussage, außer, es handelt sich um Angaben zu Ihren Personalien. Dieses Recht haben Sie, auch wenn die Polizei Ihnen etwas Anderes sagen sollte. Nur Ihr Anwalt kann nach Einsicht in die Ermittlungsakten entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll im Sinne einer effektiven Verteidigung ist.
Sie erhalten überraschend Besuch von der Polizei, der Steuerfahndung oder vom Zoll. Bei Ihnen wird dann eine Hausdurchsuchung durchgeführt und gegebenenfalls Beweismaterial beschlagnahmt.
Gegen die Durchsuchung können Sie sich nicht wehren. Diese müssen sie erdulden. Mehr aber auch nicht. Folgende Tipps sollten Sie berücksichtigen:
So unerwartet und unangenehm die Durchsuchung auch ist: Bewahren Sie Ruhe! Erdulden Sie die Durchsuchung möglichst passiv. Sie sind zu keiner aktiven Mitwirkungshandlung verpflichtet!
Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt möglichst umgehend. Die Polizei wird Sie in aller Regel telefonieren lassen. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens einen Verteidiger zu informieren und sich von diesem beraten zu lassen. Nach Möglichkeit sollten Sie Ihren Verteidiger hinzuziehen.
Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf! Sprechen Sie mit den Beamten nicht über die Sache. Auch Partner oder Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, Angaben zu machen und sollten schweigen. Sie haben das Recht ihnen zu raten, keine Auskünfte zu erteilen.
Lassen Sie sich vor Beginn der Durchsuchung eine Ausfertigung oder Kopie des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Sollte kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, fragen Sie, aus welchem Grund Gefahr im Verzug vorliegen soll. Aus dem Durchsuchungsbeschluss geht hervor, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Wenn es sich um ein bestimmtes Beweismittel handelt, sollte überlegt werden, ob dies nicht freiwillig herausgegeben wird. Die Durchsuchung muss dann beendet werden. Zufallsfunde, die möglicherweise ein weiteres Verfahren nach sich ziehen, können dadurch vermieden werden! Es ist also besser für Sie, wenn Sie den gesuchten Gegenstand herausgeben, falls Sie befürchten, dass die Polizei noch weitere möglicherweise belastende Dinge finden könnte. Bedenken Sie hierbei: Die Polizei kann aus dem Durchsuchungsbeschluss zunächst einmal nahezu alles beschlagnahmen, von dem sie annimmt, dass es Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sein oder werden könnte. Erfahrungsgemäß wird die Polizei eher mehr als weniger beschlagnahmen.
Versuchen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Durchsuchungszeuge hinzuzuziehen.
Sofern Unterlagen oder andere Beweismittel sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt worden sind, lassen Sie sich ein Protokoll aushändigen, in dem die von der Ermittlungsbehörde mitgenommenen Beweismittel bezeichnet sind. Auch hierauf haben Sie ein Recht.
Niemand ist verpflichtet auf eine Vorladung der Polizei zu erscheinen.
Dies gilt wenn Sie Beschuldiger sein sollten, aber auch, wenn Sie Zeuge einer Straftat geworden sind.
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen lediglich die Pflichtangaben zur Person machen. Sie sollten niemals ohne anwaltlichen Beistand eine Aussage bei der Polizei machen.
Ein Zeuge ist nur verpflichtet einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, jedoch nicht der Polizei, Folge zu leisten. Unter Umständen hat ein Zeuge aber ein Aussageverweigerungsrecht z. B. als Ehepartner des Beschuldigten etc., oder weil er sich selbst belasten könnte. Hierüber sollten Sie sich ebenfalls vorher mit einem Anwalt beraten.
Sie wollen natürlich auch wissen, was Sie für die Hilfe durch Ihren Anwalt bezahlen müssen. Grundsätzlich gilt: Die Kosten eines Strafverfahrens werden nicht durch eine Rechtsschutzversicherung getragen. Hiervon gibt es Ausnahmen, über die ich Sie gerne informiere. Im Fall einer sogenannten notwendigen Verteidigung haben Sie das Recht, dass der Staat Ihnen einen Pflichtverteidiger stellt. Dieser ist unabhängig, also kein Angestellter des Staates. Sie können und dürfen sich Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Ob in Ihrem Fall ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, hängt von verschiedenen Umständen ab. Gerne bespreche ich mit Ihnen, ob diese Umstände in Ihrem Fall vorliegen. Ansonsten gilt: Der Anwalt wird seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen, es sei denn, Sie schließen eine Vergütungsvereinbarung ab.
In allen anderen Fällen – insbesondere in zivilrechtlichen Angelegenheiten, aber auch im Familienrecht und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten – übernimmt unter Umständen eine Rechtsschutzversicherung die Gebühren des Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten.
Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, gibt es die Möglichkeit der Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe. Über diese Möglichkeiten wird Ihr Rechtsanwalt Sie ausführlich beraten.
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