Tipps
Was tun bei...
Festnahme & Verhaftung?Hausdurchsuchung?
Vorladung zur Polizei?Kosten & Gebühren
….Festnahme und Verhaftung?
Die Polizei nimmt Sie fest bzw. Sie werden verhaftet. Von Verhaftung spricht man, wenn bereits ein Haftbefehl vorliegt. Anderenfalls handelt es sich um eine Festnahme.
Zu Allererst gilt: Rufen Sie Ihren Anwalt an.
Wenn Sie nicht selbst mit Ihrem Anwalt telefonieren dürfen, bestehen Sie darauf, dass die Polizei Ihren Anwalt über die Festnahme informiert. Ist ein Bekannter bei Ihrer Festnahme dabei gewesen, bitten Sie diesen darum, Ihren Anwalt anzurufen.
Ganz wichtig: Außer den Angaben zu Ihren Personalien verweigern Sie die Aussage, zumindest solange Sie nicht mit Ihrem Anwalt gesprochen haben. Dieses Recht haben Sie! Die Wahrnehmung dieses Rechtes kann und wird Ihnen nachher niemand „krumm“ nehmen. Dies gilt, auch wenn die Polizei Ihnen etwas Anderes sagen sollte.
Die Polizei kann Sie festnehmen, wenn der Beamte der Auffassung ist, dass sie einer Straftat dringend verdächtig sind.
Darüber hinaus muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
Schließlich muss die Festnahme wegen der zu erwartenden Bestrafung verhältnismäßig sein.
Im Fall einer Festnahme muss der oder die Beschuldigte spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Theoretisch kann dies fast 48 Stunden dauern.
Lassen Sie sich nichts vormachen: Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft entscheiden darüber, ob Sie inhaftiert werden. Dies ist Einzig und Allein Aufgabe des Haftrichters!
Spätestens jetzt, also wenn Sie dem Haftrichter tatsächlich „vorgeführt“ werden, sollten Sie darauf bestehen, dass Ihr Anwalt informiert wird. Denn beim Haftrichter geht es darum, ob Sie ihre Freiheit wiedererlangen oder ob Sie in Untersuchungshaft kommen. Und dabei kann Ihr Verteidiger Ihnen helfen.
Wenn die Staatsanwaltschaft einen „Antrag auf Erlass eines Haftbefehls“ gestellt hat, entscheidet der Richter dann, ob er diesem Antrag folgt, also einen Haftbefehl erlässt und/oder den oder die Beschuldigte gehen lässt (Haftverschonung).
Der Richter wird dann einen Haftbefehl erlassen , wenn
- der/die Beschuldigte der vorgeworfen Straftat dringend verdächtig ist. In diesem Falle geht der Richter davon aus, dass der oder die Beschuldigte nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis (z. B. Zeugenaussagen) die Tat begangen hat
- aus Sicht des Richters ein Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr) vorliegt
- der Haftbefehl dem Richter verhältnismäßig erscheint, also in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht.
Auch wenn der Richter einen Haftbefehl erlassen hat, bedeutet dies nicht zwingend, dass der oder die Beschuldigte jetzt in Untersuchungshaft kommt. Möglicherweise kommt auch eine Haftverschonung in Betracht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft den Haftgrund (meistens Fluchtgefahr) aus Sicht des Richters ausräumen können (z. B. Meldeauflage oder Kaution).
Haftprüfung
Im Fall einer Verhaftung können Sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Haftprüfung stellen. Diese muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der dann zuständige Haftrichter entscheidet in diesem Fall erneut, ob ein Haftgrund vorliegt bzw. eine Haftverschonung in Betracht kommt.
Haftbeschwerde
Statt eines Antrages auf mündliche Haftprüfung kann der oder die Beschuldigte auch eine so genannte Haftbeschwerde einlegen. Der Haftbefehl wird dann vom übergeordneten Gericht überprüft.
…einer Hausdurchsuchung?
Sie erhalten überraschend Besuch von der Polizei, der Steuerfahndung oder vom Zoll. Bei Ihnen wird dann eine Hausdurchsuchung durchgeführt und gegebenenfalls Beweismaterial beschlagnahmt.
Wenn die Ermittlungsbehörden bei Ihnen Beweismittel, die für ein Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind, vermuten, können diese Ihre Wohnung, Ihr Büro, oder auch Ihr Fahrzeug durchsuchen. Dies geschieht entweder aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder – wenn dieser nicht rechtzeitig eingeholt werden kann – wegen Gefahr im Verzug. In der Regel werden die Ermittlungsbehörden die aufgefundenen Beweismittel unabhängig davon, wem sie gehören, zunächst beschlagnahmen. Es kommt nur darauf an, ob das jeweilige Beweismittel aus Sicht der Ermittlungsbehörden für das Ermittlungsverfahren als Beweismittel von Bedeutung ist.
Gegen die Durchsuchung können Sie sich nicht wehren. Sie müssen sie erdulden. Mehr aber auch nicht. Folgende Tipps sollten Sie berücksichtigen:
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So unerwartet und unangenehm die Durchsuchung auch ist: Bewahren Sie Ruhe! Erdulden Sie die Durchsuchung möglichst passiv. Sie sind zu keiner aktiven Mitwirkungshandlung verpflichtet!
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Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt möglichst umgehend. Die Polizei wird Sie in aller Regel telefonieren lassen. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens einen Verteidiger zu informieren und sich von diesem beraten zu lassen. Nach Möglichkeit sollten Sie Ihren Verteidiger hinzuziehen. Dieser überwacht die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, dass die Durchsuchungsbeamten mit der Durchsuchung warten, bis der Verteidiger eintrifft.
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Behindern Sie die Beamten nicht bei deren Arbeit. Dies könnte dazu führen, dass man Sie festsetzt. Außerdem könnten Sie sich durch eine Widerstandshandlung strafbar machen. Die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und die sich anschließende Verteidigungshandlung erfolgt später.
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Ihnen droht keine unmittelbare Gefahr! Wenn die Polizei Sie festnehmen oder verhaften wollte, hätte sie dies schon getan.
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Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf! Sprechen Sie mit den Beamten nicht über die Sache. Auch Partner oder Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, Angaben zu machen. Auch diese sollten schweigen. Sie haben das Recht, diesen zu raten, keine Auskünfte zu erteilen.
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Lassen Sie sich den Einsatzleiter benennen und den Dienstausweis zeigen.
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Lassen Sie sich vor Beginn der Durchsuchung eine Ausfertigung oder Kopie des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Sollte kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, fragen Sie, aus welchem Grund Gefahr im Verzug vorliegen soll. Aus dem Durchsuchungsbeschluss geht hervor, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Wenn es sich um ein bestimmtes Beweismittel handelt, sollte überlegt werden, ob dies nicht freiwillig herausgegeben wird. Die Durchsuchung muss dann beendet werden. Zufallsfunde, die möglicherweise ein weiteres Verfahren nach sich ziehen, können dadurch vermieden werden! Es ist also besser für Sie, wenn Sie den gesuchten Gegenstand herausgeben, falls Sie befürchten, dass die Polizei noch weitere möglicherweise belastende Dinge finden könnte. Bedenken Sie hierbei: Die Polizei kann aus dem Durchsuchungsbeschluss zunächst einmal nahezu alles beschlagnahmen, von dem sie annimmt, dass es Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sein oder werden könnte.
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Versuchen Sie, eine Person ihres Vertrauens als Durchsuchungszeuge hinzuzuziehen.
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Versuchen Sie, darauf hinzuwirken, dass Sie sich von wichtigen Unterlagen, die beschlagnahmt werden sollen, Kopien machen dürfen oder man Ihnen Kopien zur Verfügung stellt.
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Sofern Unterlagen oder andere Beweismittel sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt worden sind, lassen Sie sich ein Protokoll aushändigen, in dem die von der Ermittlungsbehörde mitgenommenen Beweismittel bezeichnet sind. Auch hierauf haben Sie ein Recht.
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Widersprechen Sie einer etwaigen Beschlagnahme! Nur dann muss ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden. Im Zweifel sollten Sie nichts unterschreiben!
...einer Vorladung zur Polizei?
Niemand ist verpflichtet auf eine Vorladung der Polizei zu erscheinen.
Dies gilt wenn Sie Beschuldiger sein sollten, aber auch, wenn Sie Zeuge einer Straftat geworden sind.
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen lediglich die Pflichtangaben zur Person machen. Sie sollten niemals ohne anwaltlichen Beistand eine Aussage bei der Polizei machen. Nur der Anwalt ist auch berechtigt, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen.
Ein Zeuge ist nur verpflichtet einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Folge zu leisten. Als Zeuge müssen Sie grundsätzlich Angaben machen. Unter Umständen haben Sie aber ein Aussageverweigerungsrecht als Ehepartner etc. oder weil sie sich selbst belasten könnten. Hierüber sollten Sie sich ebenfalls vorher mit einem Anwalt beraten.
Kosten & Gebühren
Sie wollen natürlich auch wissen, was Sie für die Hilfe durch Ihren Anwalt bezahlen müssen. Grundsätzlich gilt: Die Kosten eines Strafverfahrens werden nicht durch eine Rechtsschutzversicherung getragen. Hiervon gibt es Ausnahmen, über die ich Sie gerne informiere. Im Fall einer so genannten notwendigen Verteidigung haben Sie das Recht, dass der Staat Ihnen einen Pflichtverteidiger stellt. Dieser ist unabhängig, also kein Angestellter des Staates. Sie können und dürfen sich Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Ob in Ihrem Fall ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, hängt von verschiedenen Umständen ab. Gerne bespreche ich mit Ihnen, ob diese Umstände in Ihrem Fall vorliegen. Ansonsten gilt: Der Anwalt wird seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen, es sei denn, Sie schließen eine Vergütungsvereinbarung ab.