Sie sind praktisch, schnell und an jeder Straßenecke zu finden: E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge) haben die Mobilität in unseren Städten revolutioniert. Doch was viele Nutzer völlig unterschätzen: Ein E-Scooter ist im Sinne des Strafgesetzbuches kein Spielzeug, sondern ein Kraftfahrzeug (Kfz).

Wer betrunken E-Scooter fährt oder die Verkehrsregeln missachtet, riskiert nicht nur ein empfindliches Bußgeld, sondern den Entzug der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg oder sogar eine handfeste Strafanzeige.

Als Strafverteidiger erlebe ich es täglich, dass Mandanten völlig überrascht von den harten Konsequenzen sind. In diesem Ratgeber erkläre ich die wichtigsten Rechtsfragen rund um das Thema E-Scooter im Straßenverkehr

1. Wo darf ich mit dem E-Scooter fahren?

Die Nutzung von E-Scootern ist in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) streng geregelt.

  • Radwege und Schutzstreifen: Sie müssen auf Radwegen, Radfahrstreifen oder in Fahrradstraßen fahren.
  • Die Fahrbahn: Nur wenn es keinen Radweg gibt, dürfen Sie auf die Straße (Fahrbahn) ausweichen.
  • Gehweg & Fußgängerzone: Das Fahren auf dem Bürgersteig, in Fußgängerzonen oder in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist strikt verboten (es sei denn, das Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt es explizit).

Bußgeld-Falle: Wer verbotswidrig auf dem Gehweg fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld von bis zu 30 Euro.

2. Brauche ich für einen E-Scooter einen Führerschein?

Nein. Für das Fahren eines zugelassenen E-Scooters (bis max. 20 km/h) ist keine Fahrerlaubnis und auch keine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich.

Aber Vorsicht: Auch wenn Sie keinen Führerschein brauchen, um aufzusteigen – Sie können Ihren Führerschein durch Fehlverhalten auf dem E-Scooter sehr wohl verlieren (dazu unten mehr beim Thema Alkohol).

3. Ab welchem Alter ist das E-Scooter-Fahren erlaubt?

Das gesetzliche Mindestalter für das Fahren eines E-Scooters im Straßenverkehr liegt bei 14 Jahren. Eine Begleitung durch Erwachsene ist nicht erforderlich.

Hinweis für Eltern: Verleiher von E-Scootern (wie Tier, Bolt, Lime etc.) schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Nutzung durch Minderjährige meist aus. Vertraglich ist die Nutzung hier oft erst ab 18 Jahren erlaubt. Wer dagegen verstößt, riskiert die Sperrung des Accounts und haftet bei Unfällen unter Umständen selbst.

4. Darf man E-Scooter zu zweit fahren?

Hier gibt es eine ganz klare gesetzliche Regelung: Nein!

E-Scooter sind ausnahmslos für die Beförderung von nur einer Person zugelassen. Es ist völlig unerheblich, ob es sich bei der zweiten Person um ein Kind handelt oder ob das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

  • Das Fahren zu zweit kostet mindestens 10 Euro Bußgeld.
  • Noch schwerwiegender: Bei einem Unfall erlischt unter Umständen der Haftpflichtschutz für die zweite Person, was zu enormen zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen führen kann.

5. Alkohol auf dem E-Scooter: Die größte Strafrechts-Falle

Der wohl folgenschwerste Irrtum lautet: „Ich habe getrunken, also nehme ich lieber den E-Scooter statt das Auto.“

Das ist ein fataler Fehler! Da der E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeug (Kfz) gilt, gelten exakt die gleichen strengen Promillegrenzen wie für Autofahrer – nicht die großzügigeren Grenzen für Fahrradfahrer.

 

Die Promillegrenzen im Detail:

  • 0,0 Promille für Fahranfänger: Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist, für den gilt eine absolute Null-Promille-Grenze. Verstöße kosten 250 Euro Bußgeld, bringen 1 Punkt in Flensburg und verlängern die Probezeit.
  • Ab 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit): Wer ohne auffällige Fahrweise mit 0,5 bis 1,09 Promille erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Folge: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
  • Ab 1,1 Promille (Absolute Fahruntüchtigkeit / Straftat): Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor (§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr). Hier drohen:
  • Geldstrafe (meist ein volles Monatsgehalt) oder Freiheitsstrafe.
  • Entzug der Fahrerlaubnis (Sperrfrist für die Neuerteilung meist 6 bis 12 Monate).
  • 3 Punkte in Flensburg.
  • Ab 0,3 Promille bei Ausfallerscheinungen: Wer Schlangenlinien fährt oder einen Unfall verursacht, kann bereits ab 0,3 Promille wegen einer Straftat (§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs) belangt werden.

6. Müssen E-Scooter versichert sein?

Ja, es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht.

  • Jeder E-Scooter, der im öffentlichen Raum bewegt wird, benötigt eine Haftpflichtversicherung.
  • Der Nachweis wird durch eine Versicherungsplakette (Aufkleber am Heck des Scooters) erbracht, die jährlich zum 1. März erneuert werden muss.
  • Leih-Scooter sind über den jeweiligen Anbieter automatisch versichert.

Strafrechtliches Risiko bei Privat-Scootern: Wer einen privaten E-Scooter ohne gültige Plakette im öffentlichen Raum fährt, macht sich nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) strafbar! Dies ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

 

FAQ – E-Scooter & Recht im Schnellcheck

Brauche ich einen Helm auf dem E-Scooter?

Es gibt keine gesetzliche Helmpflicht für E-Scooter.

Darf ich beim E-Scooter-Fahren das Handy benutzen?

Nein. Es gilt das gleiche Handyverbot wie im Auto. Wer das Smartphone während der Fahrt nutzt oder hält, riskiert ein Bußgeld von 100 Euro und 1 Punkt in Flensburg.

Was passiert, wenn ich betrunken E-Scooter fahre und keinen Führerschein besitze?

Auch wer keinen Führerschein besitzt, kann wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt werden. Zudem kann das Gericht eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängen.

Gilt die MPU („Idiotentest“) auch für E-Scooter-Fahrer?

Ja. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem E-Scooter erwischt wird (oder wiederholt alkoholisiert auffällt), muss vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).

 

Beschuldigter im Strafverfahren wegen E-Scooter-Nutzung? Das sollten Sie tun:

Haben Sie einen Anhörungsbogen der Polizei erhalten, wurde Ihr Führerschein beschlagnahmt oder wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen?

Die goldene Regel lautet: Schweigen ist Ihr Recht!  Machen Sie gegenüber den Polizeibeamten keine Angaben zur Sache, sondern äußern Sie sich erst nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger. Als Ihr Rechtsanwalt beantrage ich Akteneinsicht und prüfe z.B. ob  das Verfahren – beispielsweise wegen eines geringen Tatvorwurfs – eingestellt werden kann.

 

Kontaktieren Sie mich für eine schnelle Ersteinschätzung Ihres Falls.