Einmal kurz weggeschaut? Warum bei „Fahrerflucht“ schnelles Handeln zählt.
Ein lauter Knall beim Ausparken, die Sorge vor der Herabstufung bei der Versicherung oder schlicht ein Moment der Panik: Es passiert schneller, als man denkt. Man fährt weiter, um den Vorfall „später zu regeln“. Doch im deutschen (Straf-)Recht gibt es bei einem Unfall im Straßenverkehr kein „Später“.
Was viele unterschätzen: Die sogenannte Fahrerflucht – juristisch korrekt „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) – ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat.
Die drei größten Irrtümer bei der Fahrerflucht
Immer wieder erlebe ich in der Kanzlei, dass Mandanten aus Unwissenheit die Situation verschlimmern. Räumen wir mit den häufigsten Mythen auf:
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„Ich habe doch einen Zettel hinterlassen!“ Das reicht rechtlich nicht aus. Der Zettel kann weggeweht oder vom Regen unleserlich gemacht werden. Sie müssen eine „angemessene Zeit“ (je nach Ort und Tageszeit ca. 15 bis 30 Minuten) am Unfallort warten. Erscheint niemand, müssen Sie unverzüglich die Polizei verständigen.
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„Es war doch nur ein winziger Kratzer!“ Die sog. Bagatellgrenze ist extrem niedrig. Schon bei Sachschäden von wenigen Euro liegt ein Unfall im rechtlichen Sinne vor. Wer den Schaden bemerkt hat und einfach wegfährt, macht sich strafbar. Abgesehen davon, dass der Normalbürger bei den heutigen Werkstattpreisen gar nicht richtig abschätzen kann, was der „Kratzer“ kostet.
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„Wenn ich mich am nächsten Tag melde, ist alles gut.“ Es gibt zwar die Möglichkeit einer tätigen Reue innerhalb von 24 Stunden, diese gilt aber nur bei Unfällen im ruhenden Verkehr (z. B. Parkplatzschäden) und auch nur bei geringem Sachschaden. Ein Freibrief ist das nicht.
Was droht bei einer Verurteilung?
Die Konsequenzen einer Fahrerflucht hängen stark vom entstandenen Schaden ab. Die Gerichte verstehen hier meist wenig Spaß:
| Schaden / Ausmaß | Mögliche Konsequenz |
| Geringer Sachschaden (unter ca. 1.300 €) | Geldstrafe, Punkte in Flensburg, eventuell Fahrverbot (1–3 Monate). |
| Hoher Sachschaden (über ca. 1.300 €) | Hohe Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis (meist für mindestens 6 Monate). |
| Personenschaden (Verletzte oder Getötete) | Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, dauerhafter Entzug des Führerscheins. |
Achtung Regress: Neben den strafrechtlichen Folgen droht auch Ärger mit der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese kann Sie bei einer Fahrerflucht mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Die goldene Regel: Keine Aussage ohne Anwalt!
Wenn die Polizei Sie bereits im Visier hat – sei es durch Zeugenhinweise oder Kennzeichennotizen –, erhalten Sie meist einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung.
Hier gilt das oberste Gebot: Schweigen ist Ihr gutes Recht!
Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache. Sätze wie „Ich habe das gar nicht gemerkt“ oder „Ich hatte es einfach eilig“ sind keine Entschuldigungen, sondern oft das Eingeständnis, dass Sie den Unfall überhaupt registriert haben. Damit liefern Sie der Staatsanwaltschaft unbewußt die nötigen Argumente frei Haus.
Wie ich Ihnen als Strafverteidiger helfen kann
Als Ihr Verteidiger werde ich als Erstes Akteneinsicht beantragen. Erst wenn wir wissen, was die Ermittlungsbehörden wirklich gegen Sie in der Hand haben (gibt es verlässliche Zeugen? Ist die Schadenshöhe korrekt beziffert?), können wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln.
Ziel meiner Verteidigung ist es im besten Fall, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen, um Ihre Vorbestrafung abzuwenden und vor allem Ihren Führerschein zu retten.
Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten oder befürchten, dass man Ihnen Fahrerflucht vorwirft? Verlieren Sie keine Zeit. Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung Ihres Falls.
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